a) Die Gemeinde hat von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird.20 Solche liegen dann vor, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet werden (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde muss dafür vorab prüfen, ob überhaupt baubewilligungspflichtige Tatbestände in Frage stehen. Zwar bestimmt Art. 48 Abs. 2 Bst.