Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Erlass der Wiederherstellungsverfügung weder willkürlich noch ohne Grundlagen erfolgte. Die Gemeinde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde. 17 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 18 Vgl. Beilage 3 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin RA Nr. 120/2019/22 6 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.