Dieses Baugesuch stehe nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdesache, hingegen hätte es nach der Realisierung eine entlastende Wirkung auf die "prekären Parkplatzverhältnisse am H.________ ". Die Gemeinde weist im Übrigen darauf hin, dass mit Schreiben der Gemeinde vom 7. Dezember 2018 und Zustellung des Feststellungsentscheids des Regierungsstatthalteramts das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Erlass der Wiederherstellungsverfügung weder willkürlich noch ohne Grundlagen erfolgte.