Die Gemeinde stellte mit Eingabe vom 22. März 2019 fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein nachträgliches Baugesuch eingegangen sei. Hingegen sei am 26. Februar 2019 ein Baugesuch einer weiteren AG von F.________ (einziger VR der Beschwerdeführerin18) eingegangen, welches den Neubau einer Einstellhalle auf der Nachbarparzelle Nr. I.________ umfasse. Dieses Baugesuch stehe nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdesache, hingegen hätte es nach der Realisierung eine entlastende Wirkung auf die "prekären Parkplatzverhältnisse am H.______