Hinsichtlich Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalters vom 29. November 2018 ist sie der Auffassung, dass dieser ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin, d.h. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen sei und damit "für niemanden eine bindende Grundlage zur Beurteilung der Bewilligungspflicht" sein könne. Materiell ist sie der Auffassung, dass die Vermietung für längere oder kürzere Zeit keinen Beherbergungsbetrieb ergebe. Es fehle für die Annahme eines bewilligungspflichtigen Beherbergungsbetriebs an einer gesetzlichen Grundlage und die angefochtene Verfügung sei willkürlich.