Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass auf Grund der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken keine Veranlassung bestehe, ein Baugesuch für "irgendwelche baubewilligungspflichtigen Änderungen einzureichen". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Beherbergungsbetrieb und auch keine Nutzungsänderung vorlägen. Hinsichtlich Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalters vom 29. November 2018 ist sie der Auffassung, dass dieser ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin, d.h. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen sei und damit "für niemanden eine bindende Grundlage zur Beurteilung der Bewilligungspflicht" sein könne.