2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 stellte die Gemeinde Lotzwil fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihr kein Baugesuch eingereicht habe. Da diese die Liegenschaft auf Parzelle Nr. C.________ als Gästeunterkunft vermiete, ohne im Besitze einer Baubewilligung und einer Gastgewerbebewilligung zu sein, sei der Gemeinderat gehalten, als Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Sie ordnete folgendes an: "1.