Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 eröffnete die Gemeinde der Beschwerdeführerin den Entscheid des Regierungsstatthalteramts und räumte ihr eine Frist bis am 31. Januar 2019 ein zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs beim dafür zuständigen Regierungsstatthalteramt. Sollte wider Erwarten kein Baugesuch eingereicht werden, sei sie zum Erlass einer kostenpflichtigen Wiederherstellungsverfügung gezwungen.16