Dies werde in absehbarer Zeit im Rahmen einer BSIG- Weisung gegenüber den Gemeinden kommuniziert werden. Zusammenfassend hielt das Regierungsstatthalteramt fest, dass der Beherbergungsbetrieb der A.________ gemäss neuer Praxis (…) einer Baubewilligung bedürfe, da der Betrieb mehr als 10 Betten aufweise. Die Gesuchstellerin (d.h. die Gemeinde Lotzwil) werde "der guten Ordnung halber" darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Einzelfall der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau die zuständige Baubewilligungsbehörde sei, da der Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin mehr als 20 Betten aufweise.