vom 13. November 2018 entschied die Gemeinde, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt einen Entscheid hinsichtlich der angezweifelten Bewilligungspflicht einzuholen. In der Zwischenzeit sei die Beschlussfassung über den Antrag der Baukommission bezüglich Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens zu sistieren.14 Mit Schreiben vom 16. November 2018 gelangte die Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und ersuchte um einen Entscheid nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD.