Mit Schreiben vom 3. September 2018 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Baubewilligungspflicht auf, das (nachträgliche) Baugesuch für die Umsetzung der von der GVB geforderten Brandschutzmassnahmen "nächstens" bei ihr einzureichen.12 Die Beschwerdeführerin entgegnete mit Schreiben vom 21. September 2018, dass sie zur Einreichung eines Baugesuchs nicht bereit sei, solange nicht klar sei, ob es überhaupt brandschutztechnische Massnahmen brauche und wenn ja, ob der Anbau von Treppen genüge.13 Mit Beschluss