Für den Betrieb wurden die folgenden (Vorgehens-)Möglichkeiten aufgezeigt: 1. die Einreichung eines Umnutzungsgesuchs durch die Eigentümerschaft oder 2. die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens durch die Gemeinde.3 In einem Nachtrag zur Aktennotiz verwies das Regierungsstatthalteramt auf die Bewilligungspflicht von baulichen Änderungen im Gebäudeinnern, wenn die Brandsicherheit betroffen ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD4 e contrario).5