Wohnzone" liegenden Unterkunft. Die GVB vertrat an der Besichtigung die Auffassung, dass für den Betrieb Brandschutzmassnahmen (Brandschutztüren der Zimmer oder Brandmeldeanlage) notwendig seien, zudem sei eine Fluchttreppe von mind. 1,20 m erforderlich.2 Gemäss Aktennotiz obliegt die Beurteilung der Zonenkonformität bei der Gemeinde. Für den Betrieb wurden die folgenden (Vorgehens-)Möglichkeiten aufgezeigt: 1. die Einreichung eines Umnutzungsgesuchs durch die Eigentümerschaft oder 2. die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens durch die Gemeinde.3