1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Lotzwil Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone (W2). Die Beschwerdeführerin nutzt das Wohnhaus als Gästeunterkunft. Die über «www. D.________ .ch» betriebene Unterkunft verfügt über 12 Zimmer mit insgesamt 22 Betten. Am 23. Februar 2018 fand gemäss Vorankündigung durch das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau eine Besichtigung der «D.________-Betriebe» im Oberaargau unter Anwesenheit von Vertretern der Gebäudeversicherung (GVB) und der Baupolizeibehörde der Gemeinde statt.1 Gemäss Aktennotiz ergab die damalige Besichtigung in Lotzwil einen Bestand von 12 Zimmern mit 25 Betten.