c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Aarwangen vom 31. Januar 2019 wird bestätigt. Der Termin für die Massnahmen gemäss Dispositivziffern 1 und 3 dieser Verfügung ist durch die Gemeinde Aarwangen neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.