N. 13c 21 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 4 RA Nr. 120/2019/20 13 a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Der Termin für die Ersatzvornahme ist durch die Gemeinde neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22).