Das Datum des angekündigten Ersatzvornahmetermins ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Die Gemeinde hat daher einen neuen Termin für die Ersatzvornahme anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen, allenfalls unter Neuansetzung auch der in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist, soweit dies die Gemeinde als sinnvoll erachtet. Die übrigen Modalitäten der angedrohten Ersatzvornahme sind nicht zu beanstanden. 5. Ergebnis und Kosten 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46