Da die vollstreckbare Massnahme sehr einfach umzusetzen ist und kaum Vorbereitungshandlungen benötigt, genügt die Ansetzung einer kurzen Umsetzungsfrist, bevor die Behörde zur Ersatzvornahme schreitet. Zu Recht wird die Unzulänglichkeit der vorliegend angesetzten Frist nicht geltend gemacht. Das Datum des angekündigten Ersatzvornahmetermins ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichen.