Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die fragliche Schilfwand, gemessen ab dem bestehenden Terrain, 2,45 m hoch ist. Sie behaupten auch nicht, dass sie diese nach Ergehen der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 in der Höhe gekürzt hätten. Sie führen lediglich aus, dass die Länge des Sichtschutzes reduziert worden sei. Soweit sich ihre Behauptung, die erlaubte Höhe von 2 m werde eingehalten, auf eine abweichende Ansicht zur korrekten Messweise stützt (wonach als massgebendes Terrain ein Punkt anzunehmen wäre, der höher als der Berührungspunkt zwischen Sichtschutz und bestehendem Terrain liegt), handelt es sich um eine materiellrechtlich