b) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die mit der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 angeordnete maximale sichtbare Höhe des Sichtschutzes sei eingehalten. Sie führen jedoch keine Gründe an, die an den Feststellungen der Gemeinde anlässlich der Baukontrolle vom 22. März 2018 Zweifel erwecken. Gemäss diesen Feststellungen ist die streitige Schilfwand Nr. 2 "zu hoch (2.45 m)", wobei gemäss der angefochtenen Verfügung ab dem bestehenden Terrain gemessen wurde. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die fragliche Schilfwand, gemessen ab dem bestehenden Terrain, 2,45 m hoch ist.