Die Gemeinde hat auch keinen Wiedererwägungsentscheid gefällt. Vielmehr hat sie nach getroffenen Abklärungen das Vollstreckungsverfahren weitergeführt und die angefochtene Verfügung erlassen. In deren Dispositiv werden Vollstreckungsanordnungen getroffen. Über Sachfragen wird nicht entschieden. Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die getroffenen Vollstreckungsanordnungen. 4. Ersatzvornahme a) Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der oder die Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde auf seine Kosten durch Dritte vornehmen (Ersatzvornahme; Art. 47 Abs. 1 BauG).