d) Es scheint, dass sich die Gemeinde über die materielle Richtigkeit der Anordnung betreffend die Höhe des Sichtschutzes vergewissern wollte, bevor sie zur Vollstreckung schritt. Ein formelles Wiedererwägungsverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 12. Juli 2017 hat sie nicht eröffnet. Dies ist nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführenden hatten keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung.19 Es war demnach kein Verfahren offen, in dem über Sachfragen zu entscheiden war. Die Gemeinde hat auch keinen Wiedererwägungsentscheid gefällt.