Nach Ergehen der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 verzichteten die Beschwerdeführenden auf deren Anfechtung und auch auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Die Gemeinde führte eine Baukontrolle durch und forderte die Beschwerdeführenden mit einem Schreiben zur Kürzung des Sichtschutzes bis auf maximal 2,0 m Höhe, gemessen ab bestehendem Terrain, auf. Erst danach liess sie sich auf Drängen der Beschwerdeführenden auf Abklärungen betreffend die Messweise der zulässigen Höhe ein. Bei dieser zeitlichen Abfolge kann offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig erweckten Vertrauen und den getätigten Dispositionen bestehen.