Im Vollstreckungsverfahren hätte die Frage, bis zu welcher Höhe der Sichtschutz reichen dürfe, nicht mehr thematisiert werden müssen. Es erscheint unglücklich, dass sich die Gemeinde infolge der Stellungnahme der Beschwerdeführenden darauf einliess, diese Frage im Vollstreckungsverfahren zu erörtern. Wie im folgenden zu zeigen ist, können die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.