b) Die Frage der zulässigen Höhe des Sichtschutzes und der zutreffenden Messweise bzw. des massgebenden Terrains waren im Sachverfahren zu beantworten. Nach dem in Ziffer 2 hiervor Gesagten hat die Gemeinde diesbezüglich mit der Verfügung vom 12. Juli 2017 eine verbindliche Anordnung getroffen. Rügen, wonach diese Anordnung nicht richtig begründet worden oder materiell falsch sei, hätten die Beschwerdeführenden in einem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 12. Juli 2017 vorbringen können und müssen. Sie haben jedoch die Anfechtungsfrist unbenutzt verstreichen lassen. Die Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde damit rechtskräftig und vollstreckbar.