Das Regierungsstatthalteramt hielt mit Bestätigung und Verfügung vom 12. September 2018 fest, es habe der Gemeinde telefonisch in allgemeiner Art und Weise mitgeteilt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Sichtschutzwand die maximal zulässige Höhe überschreite, das natürlich gewachsene Terrain massgebend sei. Soweit seit der seinerzeit durchgeführten Bauabnahme keine Terrainaufschüttungen vorgenommen worden seien, sei für die Messung derjenige Punkt massgebend, an welchem die Sichtschutzwand den Boden durchstosse.17 15 Vorakten, pag. 126 f. 16 Vorakten, pag. 124; Hervorhebungen im Original