(…)".16 Nach weiteren Stellungnahmen der Beteiligten wandte sich die Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau, welches das Verfahren als Aufsichtsbehörde begleitete, und bat um Beantwortung von Fragen zur Ermittlung der "sichtbaren Höhe". Das Regierungsstatthalteramt hielt mit Bestätigung und Verfügung vom 12. September 2018 fest, es habe der Gemeinde telefonisch in allgemeiner Art und Weise mitgeteilt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Sichtschutzwand die maximal zulässige Höhe überschreite, das natürlich gewachsene Terrain massgebend sei.