Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass sie aufgrund der Verfügung vom 12. Juli 2017 davon hätten ausgehen dürfen und müssen, dass die "sichtbare Höhe" der Sichtschutzwand gemäss dieser Verfügung vom Sitzplatz auf der Nachbarliegenschaft aus zu messen sei.15 Sie ersuchten die Gemeinde, ihre Mitteilung vom 12. April 2017 in Wiedererwägung zu ziehen oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Gemeinde reagierte darauf mit Schreiben vom 11. Mai 2018 an die Beschwerdeführenden sowie an die Nachbarn, worin sie ausführte: "(…)