Nachdem die Gemeinde an der Baukontrolle vom 22. März 2018 Feststellungen über Höhe und Länge der Sichtschutzelemente auf der Parzelle der Beschwerdeführenden getroffen und die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2018 aufgefordert hatte, die Schilfwand Nr. 2 in der Höhe bis auf 2 m zu kürzen, nahmen die Beschwerdeführenden am 23. April 2018 Stellung. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass sie aufgrund der Verfügung vom 12. Juli 2017 davon hätten ausgehen dürfen und müssen, dass die "sichtbare Höhe" der Sichtschutzwand gemäss dieser Verfügung vom Sitzplatz auf der Nachbarliegenschaft aus zu messen sei.15