a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Frage der richtigen Messweise für die zulässige Höhe der streitigen Schilfwand im Vollstreckungsverfahren thematisiert wurde, obwohl diesbezüglich bereits eine verbindliche Sachverfügung vorlag. Nachdem die Gemeinde an der Baukontrolle vom 22. März 2018 Feststellungen über Höhe und Länge der Sichtschutzelemente auf der Parzelle der Beschwerdeführenden getroffen und die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2018 aufgefordert hatte, die Schilfwand Nr. 2 in der Höhe bis auf 2 m zu kürzen, nahmen die Beschwerdeführenden am 23. April 2018 Stellung.