h) Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 Beschwerde einzulegen und Rechtsverletzungen bzw. den Widerspruch der im Dispositiv getroffenen Anordnung mit den Erwägungen zu rügen. Die bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben jedoch die Anfechtungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, so dass die Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 in Rechtskraft erwuchs. Damit ist diese Sachverfügung samt allfälligen Inhaltsmängeln vollstreckbar geworden.