g) Daran würde es auch nichts ändern, wenn die Anordnung im Ergebnis materiell unrichtig wäre. Ohnehin erscheint sehr zweifelhaft, dass eine andere Festlegung des massgebenden Terrains dazu führen könnte, dass der Sichtschutz das bestehende Terrain um mehr als 2 m überragen dürfte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Ein solcher Mangel wäre jedenfalls nicht so gravierend, dass er die Nichtigkeit der getroffenen Anordnung bewirken könnte.