Die streitige Anordnung ist demnach nicht auslegungsbedürftig, sondern ist aus sich heraus, ohne Beizug der Erwägungen, klar verständlich. Wortlaut und Sinn der Anordnung lassen die Wiederherstellungsverfügung weder wirkungslos, noch unsinnig oder unsittlich erscheinen. Es liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Anordnung ist demnach verbindlich, auch wenn sie in den Erwägungen nicht hergeleitet wird.