Die getroffene Anordnung zur zulässigen Höhe des Sichtschutzes ist sprachlich und vom Sinngehalt her eindeutig. Dass die Androhung der Zwangsvollstreckung in Ziffer 3 des Dispositivs nicht explizit Bezug nimmt auf die in Dispositivziffer 1 angeordnete Reduktion in der Höhe, ist dafür ohne Belang.