in eindeutiger Weise die zulässige Höhe des Sichtschutzes von 2,0 m und zugleich die Messweise dieser Höhe, indem sich die Anordnung auf die "sichtbare" Höhe bezieht, also auf die Höhe des Sichtschutzes über dem Terrain oder Untergrund, auf dem er steht. Andere Interpretationen, wonach die angeordnete "sichtbare Höhe" bei Terrainveränderungen an einem Sitzplatz auf dem Nachbargrundstück variieren könnte,14 sind abwegig. Die getroffene Anordnung zur zulässigen Höhe des Sichtschutzes ist sprachlich und vom Sinngehalt her eindeutig.