Auf die Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 trifft dies nicht zu. Zwar besteht ein offenkundiger Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv, da mit Letzterem eine Anordnung getroffen wird, die gemäss Erwägungen offen bleiben soll. Die Beschwerdeführenden erachten die fragliche Anordnung als unklar, weil nicht festgelegt werde, ab welchem Niveau die maximal zulässige Höhe zu messen sei. Die "sichtbare Höhe" werde nicht definiert. Die Anordnung, wonach die sichtbare Höhe des Sichtschutzes 2,0 m nicht übersteigen darf, ist jedoch weder unklar noch auslegungsbedürftig. Sie regelt