f) In der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 führt die Gemeinde unter dem Titel "IV. Feststellungen" aus: "(…) Die Frage der Höhe der erstellten Sichtschutzwände, insbesondere diejenige nach der hier strittigen Frage der korrekten Messweise des massgebenden Terrains, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da – wie vorbeschrieben – alleine schon die Länge der neu erstellten Sichtschutzwand offensichtlich eine Baubewilligungspflicht auslöst. (…)" Im Verfügungsdispositiv wird dann jedoch nicht nur die Reduktion der Gesamtlänge auf maximal 4 m angeordnet, sondern auch verfügt: "Die sichtbare Höhe darf 2.0 m nicht überschreiten".