e) Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, in den Erwägungen der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 sei die Frage nach der Höhe des Sichtschutzes, bzw. der korrekten Messweise des massgeblichen Terrains, ausdrücklich offen gelassen worden. Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung werde nun aber die Ersatzvornahme bezüglich der Kürzung der Schilfwand Nr. 2 in der Höhe angedroht. Damit betreffe diese Verfügung einen Gegenstand, der mit der zugrunde liegenden Sachverfügung gar nicht geregelt worden sei. Es fehle demnach an einer rechtskräftigen Grundlage für die angefochtene Vollstreckungsverfügung.