Es wird nicht näher dargelegt, aus welchem Material diese bestehen. Die Baukontrolle der Gemeinde vom 22. März 2018 und die angefochtene Vollstreckungsverfügung betraf Sichtschutzelemente auf dem Grundstück Nr. F.________ in Nähe der Grenze zu Parzelle Nr. D.________. Es handelte sich offensichtlich um die Sichtschutzelemente, die Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 bildeten. Da nur eines der Elemente (Nr. 1) aus Bambus ist, konnte sich die Wiederherstellungsverfügung nicht auf dieses beschränken, denn sie bezieht sich klar auf mehrere Sichtschutzelemente.