d) Die Beschwerdeführenden ziehen in Zweifel, ob die Schilfwand (Sichtschutzelement Nr. 2) überhaupt Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 sei. Aus damaliger Optik könne man diese auch so verstehen, dass sie lediglich die Bambuspalisaden erfasse. Aus der Wiederherstellungsverfügung vom 12. Juli 2017 geht hervor, dass der beurteilte Sichtschutz aus mehreren Elementen bzw. Sichtschutzwänden in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. F.________ gegenüber der Parzelle Nr. D.________ besteht. Es wird nicht näher dargelegt, aus welchem Material diese bestehen.