Werden im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung materiellrechtliche Rügen gegen die Sachverfügung vorgebracht, so ist demnach zu prüfen, ob allenfalls ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, ist der materiellrechtliche Mangel im Vollstreckungsverfahren beachtlich. Inhaltliche Mängel, die keine Nichtigkeitsfolge haben, bleiben unbeachtlich, d.h. die Sachverfügung ist in solchen Fällen trotz des Mangels vollstreckbar.