Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Inhaltliche Mängel sind nur ganz ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, mit der Nichtigkeitsfolge verbunden. Die Unwirksamkeit einer Sachverfügung aus materiellrechtlichen Gründen wird angenommen, wenn ein Mangel sie geradezu wirkungslos, unsinnig oder unsittlich werden lässt.12