Im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung kann vorgebracht werden, dass die zugrunde liegende Sachverfügung nichtig sei. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist rechtsunwirksam und darf nicht vollstreckt werden. Nichtigkeit wird indessen nur angenommen, wenn der Sachverfügung ein besonders schwerer Mangel anhaftet, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht.