c) Im Rechtsmittelverfahren betreffend Vollstreckungsverfügungen sind die Rügegründe eingeschränkt. Streitgegenstand bilden Fragen betreffend das Wann und das Wie des Vollzugs. Weiter kann vorgebracht werden, die Sachverfügung sei nicht vollstreckbar, die Vollstreckungsverfügung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Vollstreckungsanordnung, die Vollstreckungsverfügung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, der Zeitpunkt der Vollstreckung oder die Wahl des Zwangsmittels seien unverhältnismässig.