Für die Vollstreckung baupolizeilicher Wiederherstellungsanordnungen sieht Art. 47 Abs. 1 BauG die Ersatzvornahme als Zwangsmittel vor. Die Vollstreckungsverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache (Art. 116 Abs. 3 VRPG).