Sollten somit seit der seinerzeit durchgeführten Bauabnahme keine Terrainaufschüttungen vorgenommen worden sein, so wäre für die Messung derjenige Punkt massgebend, an welchem die Sichtschutzwand den Boden durchstosse. Das Regierungsstatthalteramt wies zudem die Gemeinde darauf hin, dass zwecks Durchsetzung der Wiederherstellungsanordnung die Ersatzvornahme anzudrohen sei.4 Mit Bestätigung und Verfügung vom 17. Januar 2019 forderte das Regierungsstatthalteramt die Gemeinde auf, innert 20 Tagen eine Verfügung betreffend eine allfällige Ersatzvornahme zu erlassen.5