Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau begleitete das Verfahren der Gemeinde im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahrens. Mit Bestätigung und Verfügung vom 12. September 2018 teilte es der Gemeinde auf deren Anfrage hin mit, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Sichtschutzwand die maximal zulässige Höhe überschreite, das natürlich gewachsene Terrain massgebend sei. Sollten somit seit der seinerzeit durchgeführten Bauabnahme keine Terrainaufschüttungen vorgenommen worden sein, so wäre für die Messung derjenige Punkt massgebend, an welchem die Sichtschutzwand den Boden durchstosse.