a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde Neuenegg. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- bestimmt (Art. 103 Abs. 29 Vgl. pag. 196 BP 2016-409 RA Nr. 120/2019/1 9 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- trägt demnach der Kanton. b) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid