Im Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die Reklame entdeckte, war der Beschwerdeführer zwar zusätzlich Organ der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Organ das Aufstellen der Reklame angeordnet hat bzw. Umstände vorliegen, gemäss welchen er in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 3 ZGB ins Recht gefasst werden könnte. g) Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer nicht Verursacher der Kosten der baupolizeilichen Verfahren und kann dafür nicht belangt werden. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird in Bezug auf ihn aufgehoben. 3. Kosten