Er ist daher nicht Verursacher der entsprechenden Kosten. Gleiches muss für die Wiederherstellung in Bezug auf die unbewilligten Reklamen gelten. Eine der Reklamen betraf nicht das Ristorante Pizzeria C.________ sondern die Tennisanlage. Bezüglich der zweiten Reklame gilt grundsätzlich das zum Zelt Gesagte: Der Beschwerdeführer war einzig für die Einhaltung der Vorgaben des GGG verantwortlich, nicht jedoch für bauliche Massnahmen. Im Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die Reklame entdeckte, war der Beschwerdeführer zwar zusätzlich Organ der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten.